
Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) sind auf einen Katalog von Leistungen gesetzlich festgelegt, der nur noch Spielraum bei Zusatzleistungen zulässt. Andererseits bedeutet dies auch, dass die GKV alles bezahlt, was an ärztlichen Leistungen zur Behandlung einer Erkrankung notwendig ist, unabhängig vom bezahlten Beitrag. Die Zusatzleistungen spielen sich ausschließlich in den Bereichen Vorsorge, REHA bzw. alternative Heilmethoden und Zusatzimpfungen ab.
Als Mitglied einer Gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie Anspruch auf Verbandsmitteln sowie apothekenpflichtige und vom Arzt verordnete Arzneimitteln. Nicht von den Krankenkassen bezahlt werden sogenannte Alltagsarzneimittel wie sie bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten eingesetzt werden. Auch die bei diesen Krankheiten eingesetzten Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, Mund- und Rachenmittel, Abführmittel sowie Arzneimittel gegen Reisekrankheit werden von der GKV nicht übernommen. Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten eine entsprechende Zuzahlung.
Die ärztliche Behandlung, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird, umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. In diesem Zusammenhang werden von den Krankenkassen z. B. auch die Kosten für erforderliche Laboruntersuchungen übernommen.
Damit Sie auch im Urlaub über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, wurden mit einer Vielzahl von Europäischen Staaten und einigen anderen wichtigen Reiseländern sogenannte Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Leistungen, die Sie im Krankheitsfall erhalten, richten sich dabei immer nach den Gegebenheiten und Vorschriften des Gastlandes. Ihre Krankenkasse hält seit 2005 zu diesem Zweck für Sie die Europäische Krankenversicherungskarte bereit. Die Kosten dürfen von den Krankenkassen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.
Die von der GKV übernommene zahnärztliche Behandlung umfasst alle medizinisch erforderlichen Dienstleistungen Ihres Zahnarztes mit Ausnahme der Zahnersatzleistungen. Als Mitglied einer Gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie zwar Anspruch auf eine medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz. Der Zahnersatz umfasst beispielsweise Zahnkronen, Brücken und in medizinisch begründeten Fällen auch Implantate. Die Krankenversicherung bestimmt dann aber an Hand des Behandlungs- und Kostenplans die Kosten, die Sie selbst zu tragen haben. Außerdem gibt es noch eine Härtefallregelung. Diese tritt ein, wenn Versicherte wegen ihres geringen Einkommens den Eigenanteil nicht tragen können. Dann können 100 % der Kosten der Regelversorgung von der Krankenkasse übernommen werden. Sollte wirklich gute Leistung gefordert sein, sollte unbedingt eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen werden.
Die Gesetzliche Krankenversicherung hat den großen Vorteil gegenüber der Privaten Krankenversicherung, dass sie die Ehepartner und Kinder ohne Einkommen kostenlos mitversichert. Für Familien ist daher die GKV die Krankenkasse der Wahl. Auch der Wechsel für Studenten will gut überlegt sein.
Zu den Nachteilen der GKV gehört, dass die Behandlung durch Vertragsärzte und Zahnärzte der Kasse erfolgt. Nach Krankenbehandlung im Ausland übernimmt die Gesetzliche Krankenversicherung keine Rücktransportkosten. Für solche und andere Sonderleitstungen empfiehlt sich eine Krankenzusatzversicherung.